WICHTIG

das Copyright für sämtliche Fotos und Texte liegt ausschließlich bei Kathrin Brockmann

Montag, 17. Juni 2013

leider kein Witz, bitte lesen

Ich bitte euch folgenden Text mal in RUHE, genau zu lesen, (es ist leider kein fake und kein Witz)
Heute habe ich deswegen einen Presse Termin
ihr werdet wie ich feststellen, es ist nicht zu fassen, wir Hundehalter müssen für ein register Gebühren zahlen, welchen wir nicht haben wollen und auch wirklich NICHT brauchen !!! das register ergibt KEINERLEI Sinn, denn die Hunde sind ja bereits registriert (bei der Stadt bzw Gemeinde und oft auch bei Tasso). Wegen des datenschutzes könnte man einfach die Stadt/ Gemeinde befreien von der schweigepflicht, wenn irgendwer meint, er braucht für "Forschungszwecke" ( die wollen heraus finden, ob Aggression usw mit Rassen und Alter im Zusammenhang steht) so ein register in Nds, kann ich als Halter ja die Stadt befreien von der Schweigepflicht und spare 15 bzw 25 euro pro Hund...
nein, machen die nicht, die wollen ihr Register...
ein Register dessen Sinn ich für absolut fragwürdig halte (soll es neue Rasselisten geben ? ein no go).
Man achte auf den satz bezügl. Ordnungswidrigkeit & Busgeld bis 10000 Euro

Nun kommt der original Text der offiziellen Seite HUNDEREGISTER NIEDERSACHSEN:
"Sehr geehrte Hundehalterin,
sehr geehrter Hundehalter,
seit dem 1. Juli 2011 ist das neue Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in Kraft. Dieses Gesetz sieht unter anderem vor, dass alle Hunde in einem zentralen Register gespeichert werden. Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
Das Register befindet sich derzeit im Aufbau. Es wird spätestens am 01. Juli 2013 in Betrieb gehen. Ab dem Zeitpunkt ist eine Registrierung online über diese Webadresse oder auf anderem Wege (z. B. per Telefon) möglich.
Was ist das Zentrale Register?
Gemäß § 16 NHundG ist die Einrichtung eines Zentralen Registers gesetzlich vorgeschrieben. Ab dem 01.07.2013 hat jede/r Hundehalter/-in gem. § 6 NHundG vor der Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes Halterdaten und Angaben zum Hund dem Zentralen Register zu melden. Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen. Halterinnen und Halter, deren Hund bei einem anderen Register gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen. Die Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH (KSN) wurde mit der Führung des Zentralen Registers beauftragt. Die Hundehalterin/der Hundehalter kann die Registrierung online oder schriftlich bzw. telefonisch vornehmen. Zurzeit befindet sich das Hunderegister in der Testphase.
Warum muss ich meinen Hund im zentralen Register anmelden?
Aufgrund der Vorschriften §§ 6, 16 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) müssen Sie dem Zentralen Register gegenüber bestimmte Angaben über jeden von Ihnen gehaltenen Hund machen.
Wann muss ich meinen Hund im zentralen Register anmelden?
Wenn der Hund älter als sechs Monate ist (§ 6 Abs. 1 NHundG).
Muss ich meinen Hund auch in das Zentrale Register eintragen, wenn er bereits in einem anderen Haustierregister eingetragen ist?
Ja. Halter, deren Haustiere in einem anderen Haustierregister gemeldet sind, müssen ihren Hund dennoch im Zentralen Register registrieren lassen (§ 6 NHundG).
Bekomme ich einen Nachweis über die Anmeldung?
Bei der Online-Anmeldung bekommen Sie den Nachweis zum Ausdruck angezeigt. Bei der schriftlichen/telefonischen Meldung können Sie den Nachweis beantragen. Dieser wird Ihnen dann per Post zugestellt.
Was beinhaltet der QR-Code auf dem Nachweis der Anmeldung/der Änderungsmeldung?
Der QR-Code beinhaltet den Online-Link auf das registrierte Tier. So kann der Vorgang schnell aufgefunden werden.
Muss ich mich nochmal gesondert für die Hundesteuer anmelden?
Die Eintragung ins Hunderegister ersetzt nicht die Anmeldung bei Ihrer Gemeinde. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung.
Was passiert, wenn ich meinen Hund nicht anmelde?
Die Nichtanmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 NHundG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Fragen zur Kennzeichnung (Transpondernummer/Kennnummer/Chip)
Was ist Voraussetzung dafür, um sich im zentralen Register anmelden zu können?
Das Tier muss eine Kennnummer haben. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 NHundG). Gemäß § 4 S. 2 NHundG muss der Tansponder in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 ("Radio-frequency identification of animals - Code structure", Ausgabe Augst 1996) entsprechen. Diese Kennnummer wird beim Einsetzen eines Transponders (Chips) durch den Tierarzt erteilt. Die Kennnummer (Transpondernummer) sollte Ihnen zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen. Sie wird sowohl bei der Anmeldung auf der Webseite als auch bei einer telefonischen oder schriftlichen Anmeldung erfragt. Halten Sie deswegen die Kennnummer/Transpondernummer Ihres Hundes bereit, wenn Sie eine Anmeldung vornehmen. Auch bei Änderungsmeldungen ist es sehr hilfreich, die Kennnummer griffbereit zu haben.
Mein Tier ist tätowiert. Kann ich anstelle der Kennnummer/Transpondernummer die tätowierte Kennung angeben?
Nein, die eintätowierte Nummer ersetzt nicht die Kennnummer/Transpondernummer. Die Kennnummer/Transpondernummer ist einmalig. Die Kennzeichnung des Hundes ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 NHundG).
Mein Hund ist tätowiert. Muss er zusätzlich gechipt werden?
Ja, die Kennzeichnung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 NHundG)
Muss ich meinen Hund kennzeichnen lassen?
Ja. Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist in Niedersachsen elektronisch (Transponder/Mikrochip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 und bezüglich der technischen Anforderungen Standard ISO 11785 entsprechen. Grundsätzlich entsprechen alle Transponder/Chips, die in hiesigen Tierarztpraxen eingesetzt werden, diesen Vorgaben. Ist ein Hund vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen entspricht, gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht. Eine Kennzeichnung durch Tätowierung ist nicht ausreichend.
Benötigt mein Hund zusätzlich eine Hundemarke?
Im Allgemeinen wird mit der Hundemarke der Nachweis geführt, dass für den betreffenden Hund die Hundesteuer bezahlt wurde. In vielen Städten und Gemeinden ist das Anbringen der Marke am Halsband des Hundes Pflicht. Der Transponder/Chip kann die Hundemarke nicht ersetzen.
Meine Transpondernummer wird in der Online Anmeldung nicht akzeptiert/ist kürzer als 15 Ziffern. Was kann ich tun?
Sie haben eine nicht-ISO-konforme Kennnummer. Im Fall der Online-Anmeldung: Bitte erstellen Sie Ihr Halterkonto und rufen Sie anschliessend das Zentrale Register an. Halten Sie Ihre Transondernummer bereit. Achten Sie zukünftig beim Tierarzt auf das Einsetzen einer ISO-11784/11785 konformen Transpondernummer. Im Fall der Anmeldung per Formular/per Telefon: Im Fall der Anmeldung per Formular/per Telefon: Tragen Sie Ihre Nummer ins Formular ein oder weisen Sie bitte am Telefon die Mitarbeiter des zentralen Registers darauf hin, dass Sie eine nicht ISO-konforme Transpondernummer für Ihren Hund besitzen.
Erfolgt ein Abgleich der Daten mit TASSO?
Nein. TASSO ist ein privates Haustierregister. Das Zentrale Register ist eine staatliche Einrichtung.
Fragen zur Gebühr
Warum muss die/der Hundehalter/-in für die Eintragung in das Zentrale Register zahlen?
Die Registrierung wird durch die KSN GmbH im Auftrag des Landes Niedersachsen durchgeführt. Die KSN erhebt für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG eine einmalige Gebühr. Mit dieser Gebühr sind auch Änderungen nach § 6 Abs. 2 NHundG abgegolten. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach §§ 1, 3, 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit dem Kostentarif laut Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Für jede Online-Registrierung werden Kosten in Höhe von 14,50 € zzgl. 19 % MwSt. anfallen. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung kostet 23,50 € zzgl. 19 % MwSt. Schriftlich oder telefonisch übermittelte Daten verursachen einen höheren Aufwand und sind daher teurer.
Wann muss die Gebühr bezahlt werden?
Die Gebühr wird nur bei jeder Anmeldung eines Hundes fällig. Jeder Hund muss gebührenpflichtig angemeldet werden. Jede Änderungsmeldung (Abmeldung oder Datenänderung) ist gebührenfrei. Der Gebühreneinzug wird vorerst ausschließlich per Lastschriftverfahren durchgeführt. Es wird an Alternativen zur Bezahlung der Gebühren gearbeitet.
Wer hat die Gebühren festgelegt?
Das zentrale Register muss sich aus den Gebühren finanzieren. Die Aufgaben umfassen die Erfassung und Speicherung von Hunde- und Halterdaten in einem modernen, sicheren Rechenzentrum in öffentlich-rechtlicher Hand, die Bearbeitung der formulargestützten Mitteilungen an das Register, die Archivierung der Papierbelege, die Bearbeitung der Halterkorrespondenz per E-Mail und Briefpost, die Bearbeitung von Anrufen, die Bearbeitung der behördlichen Anfragen, die Erstellung, Kuvertierung und Versand von papierschriftlichen Bescheiden, einer Buchhaltung, einem Mahnwesen, Programmieraufgaben, Statistikenerstellung, Datenschutzbeauftragten und weiteres mehr. Aufgrund des höheren personellen und finanziellen Aufwandes bei der Bearbeitung von papiergebundenen Mitteilungen, sind die papiergebundenen Anmeldungen (Formular per Brief oder Fax ) und die telefonischen Anmeldungen teurer. Die dafür entstehenden Kosten wurden kalkuliert und die Gebühren in entsprechender Höhe in der Nds. AllGO festgeschrieben, um eine gesetzliche Grundlage zu erhalten. Regelmäßig jährlich werden Einnahmen und Ausgaben durch einen Buchprüfer geprüft. Sobald die Einnahmen aus den Gebühren die entstandenen Kosten in einem gewissen Rahmen übersteigen oder umgekehrt werden die Gebühren angepasst.
Wofür werden die Gebühren verwendet?
Die Gebühren werden ausschließlich für den Betrieb des Zentralen Registers eingesetzt.
Sonstiges
Muss jeder Hundehalter seinen Hund an das Zentrale Register melden oder kann die Gemeinde vorliegende Halterdaten in das Zentrale Register einpflegen?
Gemäß § 6 NHundG ist jede Hundehalterin bzw. jeder Hundehalter verpflichtet, den eigenen Hund in das Zentrale Register selbst einzutragen. Eine Eintragung von Hundehalterdaten durch die Gemeinde kann nicht erfolgen. Den Gemeinden liegen Informationen vor, die sie zur Erhebung der Hundesteuer benötigen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Übertragung dieser kommunalen Daten in das Zentrale Register nicht möglich. Zudem sind die an das Zentrale Register zu meldenden Angaben umfassender als die Daten, welche den Gemeinden für die Erhebung der Hundesteuer vorliegen: z.B. wird die Chip-Nummer von den Gemeinden nicht zwangsläufig erfasst."

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